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Wie jetzt bekannt wurde, hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Urteil (AZ.: 7 K 1473/07) festgestellt, dass internetfähige Privatcomputer nicht automatisch für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werden können. Einst hatte schon das Verwaltungsgericht Koblenz festgestellt, dass allein das Dasein von Geräten wie UMTS-Handys nicht automatisch die Nutzung des Rundfunksempfangs bedeuten würde.
Quelle: heise